Waldschwimmbad-Förderverein Bammental e.V.

Satzung

 

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Waldschwimmbad-Fördervereins Bammental e.V.

- Eine Bürgerinitiative zur Förderung und Erhalt des Waldschwimmbades Bammental -

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Waldschwimmbad-Förderverein Bammental e.V.“
    Er stellt eine Bürgerinitiative zur Förderung des Schwimm- und Rettungsschwimmsportes, des
    Schulsports der ansässigen Schulen und der Fitness und Freizeitgestaltung der Bevölkerung
    durch Erhalt des Bammentaler Waldschwimmbades dar.

2. Der Vereinssitz ist in Bammental.

3. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 2527 eingetragen.

4. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

5. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter auf Zeit.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist:

  • Förderung des Schwimm- und Rettungsschwimmsports, des Schulsports der ansässigen Schulen sowie von Maßnahmen zur Fitnesserhaltung und Freizeitgestaltung der Bevölkerung.
  • Die Gemeinde Bammental bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die der Erhaltung des Waldschwimmbades dienen.
  • Sanierungs- und Renovierungsleistungen zur Erhaltung des Schwimmbades in Form von Eigenleistungen und mit eigenen Finanzmitteln zu erbringen. (Geldmittel, die dem Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden zufließen, zweckgebunden eingesetzt werden).

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedschaft

1. Mitglied können werden:

  • Natürliche Personen,
  • Vereine,
  • Firmen, Behörden und öffentliche und sonstige Einrichtungen.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als Mitglied entscheidet der Vorstand.

3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters.

4. Das Stimmrecht kann nur von Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt
   werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus dem Verein als Mitglied ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
    Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung erfolgt schriftlich.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
    gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
    Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Beitrag

 

1. Es wird ein Mindestbeitrag von Mitgliedern erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
    festgesetzt wird.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus :

a) 1. Vorsitzender/Vorsitzende
b) 2. Vorsitzender/ Vorsitzende
c) Schriftführer/in
d) Schatzmeister/in und Referent/in für Spendenorganisation
e) Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung/Veranstaltungen
f) Max. 8 Beisitzer/innen

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
    bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt; längstens jedoch sechs Monate
    nach Ende der satzungsmäßigen Amtszeit.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur
    Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.1 zu ergänzen.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom
   2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt,
   dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.

2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies
    erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
    Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung  vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung
    der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen.
    Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch entsprechende Veröffentlichung in den „Gemeindenachrichten“ Bammental,
    Wiesenbach und Gaiberg.

4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
    2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen
    Versammlungsleiter.

7. Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt.

8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit
    der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel
    der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.

 

§ 9 Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Satzungsänderungen

1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit  von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
    erforderlich, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
    beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

3. Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
    Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. Oktober 2003 geändert.

 

Günter Krahn                                                    Arne Müller
1. Vorsitzender(e)                                             2. Vorsitzender(e)